Demnach sind die familienrechtlichen Institutionen der Ehe und Lebenspartnerschaft juristisch vergleichbar, weil sie „eine auf Dauer übernommene, auch rechtlich verbindliche Verantwortung für den Partner“ begründen... Eine Besserstellung der Ehe, etwa wegen einer abstrakten Vermutung, aus ihr würden Kinder hervorgehen, ist demnach mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar. „Ein Grund für die Unterscheidung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft kann nicht […] darin gesehen werden, dass typischerweise bei Eheleuten […] aufgrund von Kindererziehung ein anderer Versorgungsbedarf bestünde als bei Lebenspartnern […]. Nicht in jeder Ehe gibt es Kinder. Es ist auch nicht jede Ehe auf Kinder ausgerichtet.“... [lesen]