Nach bestehender Rechtslage ist Eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern anders als Eheleuten eine gemeinsame Adoption nicht möglich. Handelt es sich um Pflegekinder oder um das Adoptivkind eines Partners, so verkennt die rechtliche Behandlung dieser Kinder die bestehende Elternschaft und benachteiligt sie damit z. B. durch fehlende Unterhalts- oder Erbansprüche gegenüber beiden Eltern. Dies widerspricht dem Kindeswohl... [lesen]