Schriftliche Frage (August 2019)

Schriftliche Fragen, 06.08.2019

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem neu gefassten Artikel 16 "Angaben zu Eintrittskarteninhabern" des UEFA-Sicherheitsreglements (Ausgabe 2019) insbesondere in Hinblick auf die Übermittlung personenbezogener Fan- Daten an den Ausrichter von Fußballspielen im Zuständigkeitsbereich der UEFA sowie die lokalen oder nationalen Polizeibehörden in dem Land, in dem das Spiel ausgerichtet wird und an Polizeibehörden in den Ländern, durch welche die Fans auf ihrem Weg zum Austragungsort möglicherweise gereist sind, und wie stellt sie sicher, dass die personenbezogenen Daten von Bürgerinnen und Bürgern nicht an Staaten weitergeleitet werden, mit denen kein Datenaustausch stattfindet oder die kein ausreichendes Datenschutzniveau bieten (vgl. Artikel 16.02 des UEFA-Sicherheitsreglements Ausgabe 2019: https://de.uefa.com/MultimediaFiles/Download/Tech/uefaorg/General/02/61/12/86/2611286_DOWNLOAD.pdf)?

Antwort der Bundesregierung:

Die Bundesregierung nimmt zu Regelungen und allgemeinen Geschäftsbedingungen ausländischer nicht staatlicher Einrichtungen keine Stellung.
Für deutsche Polizeibehörden gelten im Umgang mit personenbezogenen Daten, die sie von Dritten erhalten, die diesbezüglichen Vorschriften des allgemeinen Polizeirechts sowie der Datenschutzgesetze.