Schriftliche Frage (Juli 2019)

Schriftliche Fragen, 11.07.2019

Plant die Bundesregierung im Zuge der Entfristung der SED-Unrechtsbereinigungsgesetze auch das Zweite Gesetz über eine finanzielle Hilfe für Dopingopfer der DDR (Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz) zu entfristen, und wenn nein, wieso nicht?

Antwort der Bundesregierung:

Eine Entfristung des Zweiten Gesetzes über eine finanzielle Hilfe für Dopingopfer der DDR (DOHG 2) ist nach Auffassung des für das DOHG 2 innerhalb der Bundesregierung federführend zuständigen Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat nicht geplant. Betroffene hatten schon mit dem (ersten) Dopingopfer-Hilfegesetz (DOHG) aus dem Jahr 2002 die Gelegenheit, einen Antrag auf finanzielle Hilfe zu stellen. Mit dem DOHG 2 wird den Betroffenen, die damals keinen Antrag gestellt hatten, nochmals die Gelegenheit gegeben, einen Antrag auf finanzielle Hilfe stellen zu können. Schon vor Inkrafttreten des DOHG 2 hatte das Bundesverwaltungsamt den Betroffenen ab Anfang des Jahres 2016 die Möglichkeit eröffnet, sich dort zu melden (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2016/01/gesetzentwurf_dopingopfer_entschaedigung.html). Damit haben Betroffene annähernd vier Jahre lang die Möglichkeit, einen Antrag auf finanzielle Hilfe nach dem DOHG 2 zu stellen. Insoweit wird die Antragsfrist bis Ende des Jahres 2019 als ausreichend erachtet.