Schriftliche Fragen (Juni 2013)

Schriftliche Fragen, 07.06.2013

  1. Inwieweit wird die Bundesregierung dem Appell des Bundessozialgerichts durch das Urteil vom 07.04.2011 (Az. B 9 VG 2/10 R) nach einer Gleichsetzung der unter Strafe stehenden „Nachstellung“ (sog. Stalking) im Sinne des § 238 StGB mit einem „tätli-chen Angriff“ im Sinne des § 1 Opferentschädigungsgesetz, um so auch schwer ge-schädigten Stalkingopfern, deren psychische und körperliche Belastungen denen von Opfern im Sinne des § 1 OEG in jedweder Art und Weise entsprechen, Hilfe nach dem OEG zukommen zu lassen, nachkommen?
  2. Inwieweit berücksichtigt sie dabei den Erläuternden Bericht des Europarats zum Eu-ropäischen Übereinkommen vom 24.11.1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, der äußert, die Gewalt sei nicht notwendigerweise physische Gewalt, Entschädigung könne auch geschuldet werden in Fällen psychischer Gewalt, z.B. bei schwerwiegenden Drohungen (vgl. http://conventions.coe.int/treaty/EN/Reports/Html/116.htm)?

[Antwort der Bundesregierung auf beide Fragen lesen]