Schriftliche Fragen (Oktober 2019)

Schriftliche Fragen, 29.10.2019

  1. Wie viele Anträge auf Entschädigung gemäß dem Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetz (2. DOHG) wurden bisher beim Bundesvetwaltungsamt (BVA) eingereicht, und wie wurden diese jeweils beschieden?
  2. Wie viele Anträge auf Entschädigung gemäß dem 2. DOHG wurden bisher beim BVA von Opfern der zweiten Generation eingereicht (vgl. § 2 Abs. 1 des 2. DOHG), und wie wurden diese jeweils beschieden?
  3. Mit wie vielen Anträgen auf Entschädigung gemäß dem 2. DOHG rechnet die Bundesregierung noch bis zum Ablauf der Antragsfrist Ende 2019, und plant die Bundesregierung das 2. DOHG zu entfristen, wie es etwa auch der Doping-Opfer-Hilfe e. V. fordert (vgl. no-doping.org/14-oktober-brief-an-cdu-csu-bundestagsfraktioni, aufgerufen am 28.10.2019), um allen anspruchsberechtigten DDR-Dopingopfem Zugang zu Entschädigungen zu ermöglichen?

Antworten der Bundesregierung:

  1. Bisher wurden 1.315 Anträge auf eine finanzielle Hilfe nach dem Zweiten Dopingopfer- Hilfegesetz (DOHG 2) beim Bundesverwaltungsamt (BVA) gestellt. Davon wurden 930 Anträge positiv beschieden, 94 Anträge wurden abgelehnt und 291 Anträge befinden sich in Bearbeitung (Stand: 30. Oktober 2019).
  2. Bisher wurden gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 DOHG 2 insgesamt 57 Anträge gestellt. Davon wurde ein Antrag positiv beschieden, 46 Anträge wurden abgelehnt und zehn Anträge befinden sich in Bearbeitung (Stand: 30. Oktober 2019).
  3. Bis zum Ablauf der Antragsfrist Ende 2019 ist aufgrund der bisherigen Erfahrungswerte mit geschätzten weiteren 120 Anträgen auf eine finanzielle Hilfe nach dem DOHG 2 zu rechnen. Eine Entfristung des DOHG 2 ist nicht geplant. Die Antragsfrist bis Ende des Jahres 2019 wird vor folgendem Hintergrund als ausreichend erachtet: Das staatliche Doping im DDR-Leistungssport wurde Anfang der 1990er Jahre umfassend öffentlich dargestellt wie zum Beispiel mit dem Buch von Brigitte Berendonk: Doping Dokumente. Von der Forschung zum Betrug (1991).
    Der Doping-Opfer-Hilfe e. V. wurde 1999 gegründet, um DDR-Dopingopfer zu unterstützen. Betroffene hatten mit dem (ersten) Dopingopfer-Hilfegesetz aus dem Jahr 2002 die Gelegenheit, einen Antrag auf finanzielle Hilfe zu stellen. Mit dem DOHG 2 wird den Betrofenen, die damals keinen Antrag gestellt hatten, erneut die Gelegenheit gegeben, einen Antrag auf finanzielle Hilfe stellen zu können. Vor Inkrafttreten des DOHG 2 hatte das BVA den Betroffenen ab Anfang des Jahres 2016 die Möglichkeit eröfnet, sich dort zu melden (https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2016/01/gesetzentwurf_dopingopfer_entschaedigung.html). Damit haben Betrofene bis Ende 2019 annähernd vier Jahre lang die Möglichkeit, einen Antrag auf finanzielle Hilfe nach dem DOHG 2 zu stellen.