Nach Einsicht in die Begründung der Leipziger Staatsanwaltschaft zur Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld erklärt Monika Lazar, Leipziger Bundestagsabgeordnete von Bündnis 90/ Die Grünen und Sprecherin für Strategien gegen Rechtsextremismus:
Mein Anwalt hat beantragt, die Verfügung zur Einstellung des Verfahrens gegen mich wegen geringer Schuld (§ 153 Abs. 1 StPO) aufzuheben und das Verfahren so einzustellen, dass meine Schuldfreiheit anerkannt wird (§ 170 Abs. 2 StPO).
Denn auch aus der Begründung erschließt sich die Entscheidung der Leipziger Staatsanwaltschaft nicht. Wo keinerlei schuldhaftes Verhalten nachgewiesen wurde, kann eine Verfahrenseinstellung wegen geringer Schuld nur als unhaltbar abgelehnt werden.
Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass gleichwertige Aussagen von weiteren Personen, beispielsweise Pfarrer Christian Wolf, als straffrei angesehen wurden (Verfahrenseinstellung nach § 170 Absatz 2 StPO). Dieses Messen mit zweierlei Maß ist ungerecht und einer objektiven Rechtsprechung unwürdig.
Es liegt nahe, dass die Staatsanwaltschaft sich des fehlenden strafrechtlich relevanten Verhaltens bewusst ist und deshalb wohlweislich die Begründung zunächst zurückgehalten hat. Erst auf anwaltliche Aufforderung wurde mir diese Begründung zur Verfügung gestellt. Darin konnte die Staatsanwaltschaft jedoch nicht sachlich darlegen, worin ein strafbares Verhalten bestanden haben soll. Die Verfügung beinhaltete lediglich eine Zusammenstellung von Satzbausteinen ohne ausreichende juristische Würdigung meines Auftretens auf der Pressekonferenz. So argumentiert die Staatsanwaltschaft insbesondere mit Überschriften in verschiedenen Medien, beispielsweise: „Legida soll nicht laufen – Aktionsnetzwerk ruft zu Blockaden in Leipzig auf“. Mir von Medien gewählte Formulierungen zur Last zu legen, ist unsolide. In meinen Aussagen auf der Pressekonferenz war von Blockaden nicht die Rede.
Die Verfügung vom 30. Dezember 2015 ist deshalb zurückzunehmen und das Verfahren gemäß §170 Absatz 2 StPO einzustellen. Alles andere wäre politische Rechtsanwendung ohne strafrechtliche Substanz.