Das Bundesverfassungsgericht hat die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und der Ehe in seiner Entscheidung vom 7. Juli 2009 wegen der Unvereinbarkeit mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) beanstandet. Demnach sind familienrechtliche Institutionen der Ehe und Lebenspartnerschaft juristisch vergleichbar, weil sie „eine auf Dauer übernommene, auch rechtlich verbindliche Verantwortung für den Partner“ begründeten (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009, 1 BvR 1164/07, Rn. 102 ff.). Der Gesetzgeber ist verpflichtet, sämtliche Ungleichbehandlungen zwischen der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft zu beseitigen. Dies gilt u. a. für das Beamtenrecht... [lesen]