„Ethnic Profiling“ durch Angehörige der Bundespolizei im Zusammenhang mit verdachtsunabhängigen Kontrollen

Kleine Anfrage, 25.05.2012

Kleine Anfrage der Abgeordneten Memet Kilic, Josef Philip Winkler, Wolfgang Wieland, Volker Beck (Köln), Ingrid Hönlinger, Monika Lazar, Jerzy Montag, Dr. Konstantin von Notz, Claudia Roth (Augsburg), Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Völkerrecht, Europarecht, Grundgesetz und einfachgesetzliche Bestimmungen enthalten in vielfacher Hinsicht Diskriminierungsverbote, an denen sich jegliches Verhalten staatlicher Behörden und Bediensteter messen lassen muss. Dies gilt auch und insbesondere bei polizeilichen Freiheitsbeschränkungen, wie beispielsweise Personenkontrollen und Identitätsfeststellungen. Unterschiedliche Behandlung von Personen aufgrund von Hautfarbe und/oder ethnischer Herkunft sind dabei grundsätzlich untersagt. Dies hat die Bundesregierung im August 2011 in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN zu verdachtsunabhängigen Kontrollen der Bundespolizei ausdrücklich bekräftigt (Bundestagsdrucksache 17/6778). In der Vorbemerkung der Bundesregierung heißt es wörtlich:

„Eine unterschiedliche Behandlung von Personen in Abhängigkeit von Rasse, Herkunft oder Religion ist im BPolG [Bundespolizeigesetz] sowie den weiteren für die Bundespolizei geltenden Vorschriften und Erlassen schon deshalb nicht enthalten, weil solche Methoden unvereinbar mit dem Verständnis von Polizeiarbeit in einem demokratischen Rechtsstaat sind.“

Mit der so formulierten Auffassung steht die Bundesregierung im Einklang mit der Rechtsauffassung nicht nur des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), sondern ebenfalls der Einschätzung einschlägiger Beobachtungsgremien auf internationaler (VN-Ausschuss gegen Rassendiskriminierung – CERD) und europäischer Ebene
(Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz – ECRI). So sieht das Bundesverfassungsgericht Ungleichbehandlungen bereits dann als besonders problematisch an, wenn die personenbezogenen Merkmale, die zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung herangezogen werden, in die Nähe der durch Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) geschützten Merkmale kommen... [lesen]


[Antwort der Bundesregierung lesen]