Am 18. Juni 1997 hatte das Bundessozialgericht (Az.: 5 RJ 66/95 = BSGE 80.250) entschieden, dass eine in einem Betrieb innerhalb des Ghettos Lodz aus eigenem Willen aufgenommene Tätigkeit die Voraussetzung einer sog. freien Beschäftigung erfüllen kann und damit Beschäftigungszeiten in einem Ghetto grundsätzlich bei der Rente berücksichtigt werden können... [lesen]
Antwort am 20.06.2007 [hier lesen]