Deutscher Bundestag, 19. Wahlperiode, 04.11.2020
Drucksache 19/23980
Antrag der Abgeordneten Dr. Manuela Rottmann, Britta Haßelmann, Kordula Schulz-Asche, Luise Amtsberg, Canan Bayram, Dr. Anna Christmann, Kai Gehring, Katja Keul, Maria Klein-Schmeink, Renate Künast, Monika Lazar, Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Filiz Polat, Tabea Rößner, Ulle Schauws, Margit Stumpp, Beate Walter-Rosenheimer, Wolfgang Wetzel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Die Bekämpfung der Corona-Pandemie braucht eine tragfähige rechtsstaatliche Grundlage, welche insbesondere auch die Verantwortlichen vor Ort in die Lage versetzt angesichts einer sich dynamisch entwickelnden Situation kurzfristig und situationsangepasst zu reagieren. Zur Abwendung erheblicher Risiken für die Funktionsfähigkeit der Gesundheitsversorgung wird das Alltagsleben der gesamten Bevölkerung mit einer Vielzahl von Geboten und Verboten eingeschränkt, die tief in die Grundrechte der Bürger und Bürgerinnen eingreifen. Diese Eingriffe basieren im Wesentlichen auf § 28 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), auf den sich auch die entsprechenden Verordnungen der Landesregierungen nach § 32 IfSG stützen. Verordnungen und Allgemeinverfügungen sind für die jeweils in den Ländern und Kommunen Verantwortlichen ein unabdingbares Element, um jeweils an die Situation vor Ort angepasst reagieren zu können. Umso tiefer die Verordnungen jedoch in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen, umso mehr bedarf es einer gesetzlichen Beschreibung dieser Eingriffsbefugnisse. § 28 IfSG zielt aber schon nach seinem Wortlaut eher auf Eingrenzung konkreter Gefahren durch bestimmte Personen (etwa Krankheitsüberträger) und an gefährlichen Orten (Brutstätten von Krankheiten) und ist nicht ausreichend im Hinblick auf eine, gesamte Bevölkerungsgruppen oder Gebiete betreffende, Maßnahme bestimmt, um diese rechtssicher verhängen zu können. Das Infektionsschutzgesetz ist erkennbar nicht für eine weltweite Pandemie und daraus folgende andauernde flächendeckende Grundrechtseingriffe geeignet. Es genügt somit weder Demokratiegebot noch Rechtsstaatsprinzip, weil aus diesen folgt... [lesen]