Persönliche Erklärung nach Paragraf 31 GO zu "Ausbildungsunterstützung der Sicherheitskräfte der Region Kurdistan-Irak und der irakischen Sicherheitskräfte"

Erklärungen nach §31

Ich lehne das Mandat zur Ausbildungsunterstützung der Sicherheitskräfte der Region Kurdistan-Irak und der irakischen Sicherheitskräfte aus folgenden Gründen ab:

  1. Die Ausbildung kurdischer und irakischer Sicherheitskräfte im Kampf gegen ISIS könnte unter anderen Umständen sinnvoll und richtig sein. Wieder einmal aber fehlt bei der Vorlage eines Mandats für einen militärischen Einsatz ein glaubwürdiger umfassender Handlungsansatz. Um ISIS nachhaltig bekämpfen zu können und die Voraussetzung für eine Versöhnung aller Gruppen im Irak zu schaffen, braucht es einen strategischen Handlungsrahmen, der politische, zivile und militärische Maßnahmen umfasst. Bisher ist eine glaubwürdige Initiative für abgestimmte Maßnahmen im Rahmen der Vereinten Nationen ausgeblieben. Versprochene humanitäre Hilfe ist zu weniger als einem Drittel tatsächlich geflossen. Die unter den Kämpfen leidenden Menschen können nicht einmal ausreichend mit Winter- und Nahrungsmittelhilfe versorgt werden. Wieder einmal scheint es leichter, militärische Hilfe zu leisten als zivile und politische Nothilfe.
  2. Das von der Bundesregierung vorgelegte Mandat versäumt es klare und nachvollziehbare Ziele der Ausbildungsmission zu nennen. Weder Empfänger noch Inhalte der deutschen Ausbildungsunterstützung sind bisher klar definiert und identifiziert. Überdies wird mit dem Mandat ein Blankoscheck für weitere Waffenlieferungen in den Nord-Irak erteilt. Das ist vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung nicht einmal weiß, wo die bisher von Deutschland gelieferten Waffen alle geblieben sind, und es sich beim Nahen Osten um eine der Regionen mit dem höchsten Proliferationsrisiko der Welt handelt, unverantwortlich!   
  3. Für das von der Bundesregierung vorgelegte Mandat gibt es keine ausreichende verfassungsrechtliche Grundlage. Artikel 24 II GG sagt: "Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen." Unter diesem System versteht das Bundesverfassungsgericht die UNO oder die NATO. Nur in diesem Rahmen gelten auch nicht der Selbstverteidigung dienende Einsätze als verfassungsgemäß. Eine Koalition der Willigen, worum es sich in diesem Fall handelt, stellt definitiv kein solches System dar.
    Auf unerträgliche Gewalt und Leid ohne international abgestimmte politische Strategie mit militärischen Maßnahmen bzw Hilfsangeboten zu reagieren, um eben Irgendwas zu tun, ist genau die Politik, die dazu beiträgt, dass andere Antworten auch zukünftig immer wieder fehlen werden. Bei diesem Mandat wird sogar die klare Verfassungswidrigkeit in Kauf genommen.
    Ich unterstütze eine solche Politik nicht.


Sylvia Kotting-Uhl, Monika Lazar, Wolfgang Strengmann-Kuhn, 29.01.2015