§ 31 Erklärung zur Abstimmung

Laut Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages heißt es im § 31:

(1) Nach Schluß der Aussprache kann jedes Mitglied des Bundestages zur abschließenden Abstimmung eine mündliche Erklärung, die nicht länger als fünf Minuten dauern darf, oder eine kurze schriftliche Erklärung abgeben, die in das Plenarprotokoll aufzunehmen ist. Der Präsident erteilt das Wort zu einer Erklärung in der Regel vor der Abstimmung.
(2) Jedes Mitglied des Bundestages kann vor der Abstimmung erklären, daß es nicht an der Abstimmung teilnehme.

Hier können Sie meine bisherigen Erklärungen nach § 31 lesen:

Erklärungen nach §31

Weiterlesen

Persönliche Erklärung gemäß § 31 GO-BT

Weiterlesen

Persönliche Erklärung gemäß § 31 GO-BT

Weiterlesen

Persönliche Erklärung gemäß § 31 GO-BT, 20.02.2014

Weiterlesen

Persönliche Erklärung gemäß § 31 GO-BT, 26.06.2013

Weiterlesen

Persönliche Erklärung gemäß § 31 GO-BT, 16.05.2013

Weiterlesen

Persönliche Erklärung gemäß § 31 GO-BT, 25.04.2013

Weiterlesen

Persönliche Erklärung gemäß § 31 GO-BT, 18.04.2013

Weiterlesen

Persönliche Erklärung gemäß § 31 GO-BT, 30.01.2013

Weiterlesen

Persönliche Erklärung gemäß § 31 GO-BT, 14.12.2012

Weiterlesen