§ 31 Erklärung zur Abstimmung

Laut Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages heißt es im § 31:

(1) Nach Schluß der Aussprache kann jedes Mitglied des Bundestages zur abschließenden Abstimmung eine mündliche Erklärung, die nicht länger als fünf Minuten dauern darf, oder eine kurze schriftliche Erklärung abgeben, die in das Plenarprotokoll aufzunehmen ist. Der Präsident erteilt das Wort zu einer Erklärung in der Regel vor der Abstimmung.
(2) Jedes Mitglied des Bundestages kann vor der Abstimmung erklären, daß es nicht an der Abstimmung teilnehme.

Hier können Sie meine bisherigen Erklärungen nach § 31 lesen:

Persönliche Erklärung nach § 31, 28.1.2011

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Erklärung zum Abstimmungsverhalten nach § 31, 03.12.2010

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Persönliche Erklärung, 07.05.2010

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Erklärung nach §31, 01.03.2010

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Erklärung nach §31, 17.12.2009

Erklärung von Hans-Christian Ströbele, Sylvia Kotting-Uhl, Monika Lazar, Beate Müller-Gemmeke, Winfried Hermann und … gemäß § 31 GO-BT zur Abstimmung am 17.12.2009 im Bundestag über:

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Erklärung zur Abstimmung nach § 31 GO, 04.12.2009

der Abgeordneten Hans-Christian Ströbele, Sylvia Kotting-Uhl, Memet Kilic, Uwe Kekeritz und Winfried Hermann, Monika Lazar u.a.

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Berlin, den 19.06.2009

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