Im August 2010 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sein Urteil aus dem Jahr 2003 revidiert und kommt zu dem Schluss, dass es das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes verletzt, wenn der Vater ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für sein Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen. Die Bundesregierung ist nun in der Pflicht, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der den Anforderungen des Urteils des EGMR und des BVerfG gerecht wird.
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